Vor Ablauf von zwei Jahren seit der Bauabnahme wird die 2-jährige Garantieabnahme durchgeführt. Anlässlich dieser Abnahme kann der Eigentümer/Bauherr alle bis dort aufgetretenen und sichtbar gewordenen Mängel rügen. Mit Ablauf der 2-jährigen Garantiefrist erlischt das Recht des Eigentümers, vorher entdeckte Mängel zu rügen. Die Rechte aus früher gerügten Mängeln bleiben dagegen bestehen
Verband Schweizerischer Generalunternehmer. Zusammenschluss verschiedener Generalunternehmer, die zum Ziel haben, das Gesamtleistungsdenken innerhalb der Bauwirtschaft zu verstärken und die Bauprozesse zu beschleunigen und zu optimieren. Bei der Wahl eines Generalunternehmers sollte darauf geachtet werden, dass dieser dem VSGU angehört, da es in der Branche leider zahlreiche Schwarze Schafe gibt (vsgu.ch).
Der Generalunternehmervertrag entspricht einem Werkvertrag, der die Erstellung eines fertigen Hauses mit Termin- und Kostengarantie enthält. Stellt der Generalunternehmer auch das Bauland, ergibt sich eine Mischung von Werk- und Kaufvertrag. Achten Sie darauf, dass der Generalunternehmervertrag nicht als reiner Kaufvertrag abgefasst ist. Ein ausführlicher Baubeschrieb sollte Bestandteil des Vertrages sein, denn dieser gibt dem Käufer […]