Wegrecht), oder er verpflichtet sich, das Grundstück auf eine bestimmte Art nicht zu nutzen (z.B. Gewerbebeschränkung: Der Dienstbarkeitsbelastete verpflichtet sich gegenüber dem Berechtigten auf seiner Liegenschaft keine Fabrik o.ä. zu betreiben).
Mit einer Dienstbarkeit räumt der Eigentümer eines Grundstückes einer anderen Person entweder ein Recht ein, dieses auf eine im Vertrag festgelegte Art zu nutzen, (z.B.