Das Recht, mangelhafte Arbeiten zu rügen. Nach Schweizer Gesetz (OR 367 bis 371) besteht bei kleinen Mängeln der Anspruch auf einen Preisnachlass oder eine kostenlose Nachbesserung, bei erheblichen Mängeln kann der Bauherr sogar die Abnahme des Bauwerks verweigern und Schadenersatz fordern.